Satzung

des Landesfachverbandes Brandenburgischer Motorsport e.V. im Landessportbund Brandenburg e.V.
Beschlossen anl. der Gründungsversammlung am 30.03.1993

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 30.03.1993 gegründete Verein trägt den Namen „Landesfachverband Brandenburgischer Motorsport e.V.“, im nachfolgenden LBM genannt, und hat seinen Sitz in 1590 Potsdam
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Potsdam unter der Nummer – VR1216 – eingetragen.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Landesfachverband Brandenburgischer Motorsport e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51-68 und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der LBM verfolgt weiterhin, die motorsporttreibenden Verbände, Vereine und deren Funktionäre, Helfer und Interessenten im Land Brandenburg zusammenzuführen und zu betreuen.
  2. Ziel und Aufgabenstellung ist, die Förderung der Interessen des Motorsports in allen Disziplinen wahrzunehmen.
  3. Er wird auf die Sportpolitik im Lande Brandenburg Einfluß nehmen, sowohl gegenüber der Landesregierung als auch allen nachgeordneten Behörden und sonstigen Dienst- und Verwaltungsstellen.
  4. Der LBM ist ein Zusammenschluß der Motorsportverbände und deren Vereine im Land Brandenburg, die der Sportautorität der internationalen Sportverbände unterliegen. Der LBM ist ordentlichen Mitglied des LSB Brandenburg. Er erkennt die Satzungen und die Ordnungen in der jeweiligen Fassung vorbehaltlos an.
  5. Der LBM tritt vorbehaltlos für eine sinnvolle Beachtung der Grundsätze des Umweltschutzes durch den Motorsport ein.
  6. Er enthält sich jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung.
  7. Er wahrt die Belange seiner Mitglieder durch die bestehende Mitarbeit in den nationalen Organisationen.
  8. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  9. Betreuung von Wettbewerben, insbesondere Jugendwettbewerben.
  10. Förderung von Landesmeisterschaften, Koordinierung von motorsportlichen Veranstaltungen.
  11. Ausbildung und Betreuung von Sportwarten im Motorsport durch Lehrgänge und praktische Ausbildung.
  12. Förderung der Planung und Betreuung von Sportstätten für die Ausübung des Motorsports.
  13. Förderung von Veranstaltungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie der Planung und Betreuung von entsprechenden Anlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der LBM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.
  3. Mittel des LBM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

A) Ordentliche Mitglieder:

  1. Mitglieder können alle Brandenburgischen Motorsportverbände und deren Vereine werden, die Motorsport betreiben und von den zuständigen Finanzämtern als gemeinnütziger Verein anerkannt sind.
  2. Über die Aufnahme von Vereinen, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft im LBM endet

a) durch Kündigung spätestens zum 30.09. jeden Jahres per Einschreiben zum Ende eines Kalenderjahres
b) wenn die Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt versagt wird.

B) Ehrenmitglieder

Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann Personen, die sich um den Brandenburgischen Motorsport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitglieder im LBM verliehen werden.

C) Fördermitglieder

Personen, Firmen und Institutionen, die den Motorsport fördern, können Fördermitglieder des LBM werden, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen sh. § 4, Pkt. 2

D) Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Organe des Verbandes

Die Organe des LBM sind:

a) Die Mitgliederversammlung / JHV
b) der Vorstand

zu a) die Mitgliederversammlung findet in den ersten 6 Monaten jeden zweiten Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden, spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin, schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen.

Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a)Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht
c)Bericht der Kassenrevisoren
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Anträge

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des LBM.

Jeder Brandenburgische motorsporttreibende Verein, der dem LBM als ordentliches Mitglied angehört, hat entsprechend des Delegiertenschlüssels so viele Stimmen, wie er Mitglieder dem LSB Brandenburg gemeldet hat.

Mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt sind:

  • Die Delegierten der Motorsportclubs/-vereine (Delegiertenschlüssel: bis 50 Mitglieder= 1 Delegierter, für je weitere angefangene 50 Mitglieder ein weiterer Delegierter)
  • Die Mitglieder der Präsidien der Mitgliederverbände des LBM,
  • Die Mitglieder des Vorstandes des LBM.
  • Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind an den Vorstand bis spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung einzureichen.
  • Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn es der Vorstand im Interesse des Verbandes für notwendig hält oder dies von 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
  • Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Zu b)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des LBM.

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister

2. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes werden darüber hinaus gewählt:

  1. 3. Vorsitzender gleichzeitig Vorsitzender der Motorsportjugend
  2. Geschäftsführer – gleichzeitiger Schriftführer
  3. Sportleiter
  4. Stellv. Sportleiter
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
  2. Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist immer dann gegeben, wenn drei der -Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes muß ein Protokoll geführt werden, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist alsbald allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Es muß in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der-Vorstand Arbeitskreise bilden.

§ 6 Motorsport-Jugend

  1. Die Motorsport-Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des LBM und der übrigen Sportorganisationen selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles nähere regelt die Jugendordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 7 Kassenprüfung

Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Wiederwahl ist zweimal möglich.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Satzungszwecken zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgelegt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen für außerordentlichen Zwecke zu verwenden. Dem gewählten Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäftsstelle und die Koordination und Kommunikation im Innenverhältnis.

§ 9 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des LBM kann nur durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an den LSB Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Motorsportjugend zu verwenden hat.